Darf ich meine CD oder DVD auch meiner Freundin geben und sie bitten, für mich eine Kopie anzufertigen?
Ja, das Gesetz sieht vor, dass ich auch einen Dritten mit der Herstellung einer Kopie für den persönlichen Gebrauch beauftragen darf.
Ich habe eine brillante Idee. Kann ich sie urheberrechtlich schützen?
Nein, Ideen können urheberrechtlich nicht geschützt werden.
Ist ein Comic auch ein urheberrechtliches Werk?
Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dabei handelt es sich immer um eine menschliche Schöpfung. Dazu gehören z. B. Romane, Sachbücher, Gedichte und andere Sprachwerke. Weiter gehören Musikstücke, Bilder, grafische Werke, Werke der Baukunst, Filme und vieles mehr dazu. Als Werke gelten auch Computerprogramme. Auch ein Comic kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein.
Muss auf meinen Werken ein © stehen, damit es geschützt ist?
Nein. In der Schweiz ist keine Formalität wie z. B. ein Registereintrag nötig, um ein Werk zu schützen. Das Werk geniesst den urheberrechtlichen Schutz automatisch ab seiner Realisierung. Das Zeichen © bedeutet Copyright und dient dazu, diejenigen Werke aus Ländern ohne Registrierungsmöglichkeit (z. B. die Schweiz) in Ländern mit einer Registrierungspflicht den registrierten Werken gleichzustellen.
Was sind verwandte Schutzrechte?
Verwandte Schutzrechte werden auch Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte genannt. Gemeint sind damit die Rechte der ausübenden Künstler (z. B. des Sängers), die Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern (z. B. der Hersteller von CDs) und die Rechte der Sendeunternehmen (z. B. der SRG SSR).
Wenn ich meine CD oder DVD kopiere, geht der Künstler leer aus?
Nein, im Preis des Leerträgers – also der bespielbaren DVD oder des CD-Rohlings – ist eine Entschädigung für den Künstler inbegriffen. Die Höhe dieser Entschädigungen wird in den Gemeinsamen Tarifen 4 verbindlich festgehalten. Diese Entschädigungen werden von den Verwertungsgesellschaften eingezogen und nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Selbst wenn ich folglich meine CD für meine Freunde kopiere, verdient der Künstler etwas daran.
Ich scanne eine tolle Postkarte ein und setze meinen Kopf ein und verschicke solche Grusskarten an meine Freunde. Ist das bereits strafbar?
Nein. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Werkverwendung zum persönlichen Gebrauch. Dies bedeutet, dass ein Werk für Freunde und Verwandte kopiert, eingescannt, aufgeführt oder wie auch immer verwendet werden darf. Sie dürfen auch Ihren Kopf auf der Postkarte einsetzen und machen sich damit nicht strafbar.
Was muss ich bei der Erstellung eines Pressespiegels auf der Unternehmens-Website beachten?
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Kopieren von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Somit ist auch die Herstellung eines Pressespiegels erlaubt, ohne dass irgendeine Einwilligung einzuholen ist. Ein elektronischer Pressespiegel ist eine Zusammenstellung von aktuellen Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person, welcher in digitaler Form mindestens viermal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird. Der elektronische Pressespiegel darf nicht öffentlich zugänglich sein, sondern muss z. B. auf der Homepage einer Unternehmung in einem geschützten Mitarbeiter- oder Mitgliederbereich abgelegt werden. Für die Herstellung des Pressespiegels ist eine urheberrechtliche Entschädigung geschuldet. Diese ist an die Verwertungsgesellschaft ProLitteris zu bezahlen. Der Preis wird im Gemeinsamen Tarif 9 (http://www.prolitteris.ch/set.asp?go=/nut/default3.asp) unter Ziffer 6.4 (bzw. 6.3) bestimmt.
Ich arbeite in einem Fernsehgeschäft und möchte an unserer Fernsehwand einen DVD Player anschließen. Darf ich dort zu Vorführzwecken eine DVD abspielen?
An sich darf nur der Urheber sein Werk vortragen, aufführen, vorführen oder es anderswo wahrnehmbar machen. Aber die Aufführung von Tonbildträgern – dazu gehört das Abspielen einer DVD – wird kollektiv verwertet. Dies bedeutet, dass sie erlaubt ist, dafür aber eine Entschädigung geschuldet ist. Beim Abspielen von DVDs in einem Fernsehgeschäft handelt es sich um eine Art der Hintergrundberieselung. Die Entschädigung und die übrigen Modalitäten sind im Gemeinsamen Tarif 3a geregelt. Dieser kann auf der Website der Suisa heruntergeladen werden: www.suisa.ch.
Darf eine DVD anlässlich einer Freilichtaufführung für Freunde gezeigt werden? (Ort ist abgelegen, es gibt kein Laufpublikum.) Es wird einen Unkostenbeitrag für die Miete der Infrastruktur erhoben.
Das Gesetz erlaubt die Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Das Vorführen einer DVD ist eine Werkverwendung. Eine DVD darf folglich für Freunde vorgeführt werden. Der Unkostenbeitrag für die Miete der Infrastruktur ist urheberrechtlich irrelevant.