Bei uns im Büro steht ein Kopierapparat. Ich möchte einen informativen Zeitungsartikel kopieren und an meine Mitarbeiter verteilen. Darf ich das?
Ja, das Gesetz erlaubt nicht nur das Kopieren für den persönlichen Gebrauch, sondern auch zu anderen Zwecken. Beispielsweise ist es erlaubt, für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen Werkexemplare zu vervielfältigen. Dafür ist eine Entschädigung geschuldet, die die Verwertungsgesellschaften einziehen und den Berechtigten verteilen. Jedes Büro, das über einen Kopierapparat verfügt, schuldet eine Entschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 8.
Darf beim Kopieren einer CD ein eventuell bestehender Kopierschutz geknackt werden?
Ja, der Kopierschutz darf geknackt werden, um eine Kopie zum persönlichen Gebrauch herzustellen. Zwar führt das neue Urheberrechtsgesetz ein Umgehungsverbot für wirksame technische Massnahmen ein. Dieses Umgehungsverbot kann aber gegenüber Personen, die die Umgehung zu einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen (wie die Kopie zum persönlichen Gebrauch), nicht durchgesetzt werden.
Darf ein Film aus dem Internet heruntergeladen werden?
Ja. Ein Film ist wie ein Lied ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Der Download ist zum persönlichen Gebrauch uneingeschränkt zulässig. Irrelevant ist dabei, ab welchen Quellen kopiert wird. Dies bedeutet, dass selbst der Download ab illegalen Quellen zum persönlichen Gebrauch in der Schweiz aus urheberrechtlicher Sicht erlaubt ist.
Darf ein Lied aus dem Internet heruntergeladen werden?
Ja. Der Download ist zum persönlichen Gebrauch uneingeschränkt zulässig. Irrelevant ist dabei, ab welchen Quellen kopiert wird. Dies bedeutet, dass selbst der Download ab illegalen Quellen zum persönlichen Gebrauch in der Schweiz aus urheberrechtlicher Sicht erlaubt ist.
Darf ich als Lehrer meiner Klasse ein DVD vorführen?
Ja. Das Gesetz erlaubt jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse. Es dürfen somit sowohl Ausschnitte wie auch ganze Werke vorgeführt werden.
Darf ich den Zeitungsartikel auch in den Computer einscannen und meinen Arbeitskollegen elektronisch weiterleiten?
Ja, das Gesetz erlaubt nicht nur das Kopieren für den persönlichen Gebrauch, sondern auch zu anderen Zwecken. Dafür ist eine Entschädigung geschuldet, die die Verwertungsgesellschaften einziehen und den Berechtigten verteilen. Jeder Betrieb, der über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, schuldet eine Entschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 9.
Darf ich die Musik meiner neuen CD in eine MP3-Datei umwandeln?
Ja.
Darf ich eine bloss ausgeliehene DVD kopieren?
Ja, der Kopierschutz darf geknackt werden, um eine Kopie zum persönlichen Gebrauch herzustellen. Zwar führt das neue Urheberrechtsgesetz ein Umgehungsverbot für wirksame technische Massnahmen ein. Dieses Umgehungsverbot kann aber gegenüber Personen, die die Umgehung zu einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen (wie die Kopie zum persönlichen Gebrauch), nicht durchgesetzt werden.
Darf ich meine CD ausleihen?
Ja. Wenn aber dafür Entgelt verlangt wird, muss eine Entschädigung an die Verwertungsgesellschaft bezahlt werden (gemäss dem Gemeinsamen Tarif 5).
Darf ich meine CD kopieren?
Ja, eine CD darf zum persönlichen Gebrauch auf einen Leerträger (z. B. einen CD-Rohling) gebrannt werden. Zum persönlichen Gebrauch gehört die Verwendung im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind wie Verwandte und Freunde. Dies bedeutet, dass ich von meiner CD eine Kopie für meine Freunde und Verwandte brennen darf. Selbstverständlich darf ich auch für mich – z. B. für ins Auto oder für in mein Ferienhaus – Kopien der CD herstellen.